Montagelieferung in Polen – umsatzsteuerliche Auswirkungen

Montagelieferung JLTDeutsche Firmen liefern oft nach Polen die Gegenstände, die vor Ort installiert oder montiert werden. Welche umsatzsteuerliche Auswirkungen hat eine Montagelieferung in Polen? Muss sich der deutsche Unternehmer in Polen für Umsatzsteuer registrieren lassen?


EU-Vorschriften in Bezug auf die Montagelieferung

Die europäische Vorschriften kennen sog. Montagelieferungen, die in Art. 36 MwStSystRL vorgesehen werden. Auf EU-Ebene gilt als Lieferort für die Montagelieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Als Montagelieferung wird eine Lieferung eingestuft, bei der der Lieferer bzw. eine von ihm beantragte Person den versandten oder beförderten Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme installiert oder montiert.

Grundsätzlich sollte somit die Montagelieferung dort umsatzsteuerlich besteuert werden, wo der Gegenstand der Lieferung installiert oder montiert werden. Wird die Montagelieferung durch einen deutschen Unternehmer in Polen ausgeführt, gilt als Lieferungsort Polen. In Polen sollte folglich die Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Bedeutet das aber, dass sich der deutsche Unternehmer in Polen umsatzsteuerlich registrieren sollte und in Polen eine Mehrwertsteuermeldung abzugeben hat?

Montagelieferung nach polnischem Recht

Das polnische Umsatzsteuergesetzt sieht eine ähnliche Regelung wie EU-Vorschriften vor. Ort der Leistung bei der Lieferung von Waren ist bei Waren, die vom Lieferer oder seinem Beauftragten mit Probelauf oder ohne einen solchen installiert oder montiert werden, der Ort, an dem die Waren installiert oder montiert werden; die das einfache Tätigkeiten die das Funktionieren der montierten oder installieren Ware gemäß ihrer Bestimmung ermöglichen, gelten nicht als Installation oder Montage (Art. 22 Abs. 1 Pkt. 2 poln. UStG).

Wird die Montagelieferung in Polen ausgeführt, so ist diese Transaktion in Polen umsatzsteuerlich zu erfassen. Grundsätzlich bedeutet das, dass der deutsche Unternehmer (der leistende Unternehmer) eine Rechnung mit polnischer Umsatzsteuer ausstellen sollte. Dazu müsste er sich zuerst in Polen für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen. Die EU-Vorschriften lassen jedoch zu, dass bei Montagelieferungen die Möglichkeit zur Anwendung der Reverse-Charge-Regel eingeführt werden kann. Polnische Vorschriften sehen die Möglichkeit zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger vor.

So ist in Polen Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, dass:

  • die Montagelieferung in Polen ausgeführt wird;
  • der leistende Unternehmer keinen Sitz bzw. keine umsatzsteuerliche Betriebstätte in Polen besitzt;
  • der leistende Unternehmer umsatzsteuerlich in Polen nicht registriert ist;
  • der Leistungsempfänger ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist;
  • die Lieferung nicht im Rahmen eines Versandgeschäfts nach Polen erfolgt.

Sind alle o.g. Voraussetzungen erfüllt, so kann der leistende Unternehmer die Steuerschuldnerschaft auf dem Leistungsempfänger übertragen. Der leistende Unternehmer stellt in diesem Fall eine Nettorechnung mit dem Rechnungsvermerk „Rechnungsempfänger wird Steuerschuldner“ aus. In der Rechnung ist auch die USt-IdNr. des polnischen Leistungsempfängers anzugeben. Vor der Rechnungsstellung ist es immer empfehlenswert, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers zu überprüfen, am besten im Rahmen der qualifizierten Bestätigungsanfrage beim Bundeszentralamt für Steuern.

Umsatzsteuerliche Registrierung bei Montagelieferung in Polen

Gemäß polnischen Vorschriften entsteht keine Pflicht, sich in Polen umsatzsteuerlich zu registrieren, wenn der leistende Unternehmer keinen Sitz bzw. keine umsatzsteuerliche Betriebstätte in Polen besitzt und ausschließlich die Lieferungen in Polen ausführt, bei denen der Leistungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist.

Kommt die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei einer Montagelieferung in Polen zur Anwendung, so ist der leistende Unternehmer aus Deutschland nicht verpflichtet, sich in Polen umsatzsteuerlich zu registrieren. Er hat jedoch ein Recht dazu. Falls sich der leistende Unternehmer aus Deutschland dazu entschieden hat, sich in Polen für Umsatzsteuer zu registrieren, hat er eine Rechnung mit polnischer Umsatzsteuer auszustellen. In solchem Fall ist es nicht möglich, das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden.

Mehr über die umsatzsteuerliche Registrierung in Polen erfahren Sie <<HIER>>.

Schon vor dem Vornahme der Transaktion, die in Polen umsatzsteuerpflichtig sein kann, ist es empfehlenswert, eine steuerliche Analyse durchzuführen, ob die Registrierungspflicht in Polen entstehen wird und welche Konsequenzen dies verursachen kann. Die zu späte vorgenommene Registrierung kann die negativen Folgen für einen deutschen Unternehmer nach sich ziehen. Es wäre daher nützlich mit einem Spezialisten zu klären, ob eine Registrierungspflicht in Polen entstehen wird.

Falls Sie weitere Informationen zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Polen und die steuerliche Unterstützung dabei benötigen, steht Ihnen die Kanzlei JLT jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere, über 10-jährige Erfahrung in der Begleitung von deutschen Mandanten garantiert hochwertige und effiziente Rechts- und Steuerberatung in Polen.

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Michał Jadżyn

radca prawny i doradca podatkowy

Rechtsanwalt und Steuerberater

JLT Jadżyn Legal & Tax

Poznań / Posen

JLT doradztwo prawne i podatkowe dla firm radca prawny i doradca podatkowy kancelaria Poznań