Die deutschen Investoren entscheiden sich bei einem wirtschaftlichen Engagement in Polen oft für eine Kommanditgesellschaft. Ist eine KG die optimale Rechtswahl für ausländische Investoren? Ist die KG im Vergleich zu einer polnischen GmbH steuerlich vorteilhafter?
Polnische Kommanditgesellschaft
Eine Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa) ist eine Personenhandelsgesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und die Haftung von zumindest einem (weiteren) Gesellschafter beschränkt ist (Kommanditist) – analog wie nach § 161 HGB in Deutschland.
Wie in Deutschland kann in Polen eine GmbH alleiniger Komplementär der poln. KG sein. Es handelt sich hier sowohl um eine deutsche als auch polnische GmbH. Dadurch ist die Haftung der Gesellschafter im Prinzip auf die Höhe der im Register eingetragenen Kommanditsumme und das Vermögen der GmbH begrenzt.
Gründung
Der Gesellschaftsvertrag der poln. KG bedarf der notariellen Beurkundung. Die Kommanditgesellschaft entsteht mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Register.
Ab 2015 ist auch möglich, die poln. KG über das Internet mit Anwendung eines Mustervertrages. Die Gesellschafter müssen dann über eine elektronische Signatur verfügen. Bei diesem vereinfachten Prozedur entfallen die Kosten der notariellen Beurkundung. Die Gründung erfolgt sofort, wenn der Antrag elektronisch unterzeichnet wird.
Gründungskosten
Im Falle einer typischen Gründung über den Notar fallen folgende Kosten an:
- Gerichtsgebühr – PLN 500
- Kosten der Bekanntmachung – PLN 100
- Notargebühr für den Gesellschaftsvertrag (abhängig von dem Wert der Einlagen, z.B. bei Einlagen iHv. PLN 10.000) – PLN 310
- notarielle Abschriften von Unterlagen – PLN 100-200
- Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (Stempelgebühr) – 0,5% von dem Wert der Einlagen.
Kosten bei der Gründung einer polnischen KG über das Internet:
- Gerichtsgebühr – PLN 250
- Kosten der Bekanntmachung – PLN 100
- Steuer auf zivilrechtliche Handlungen (Stempelgebühr) – 0,5% von dem Wert der Einlagen.
Im Falle einer polnischen Kommanditgesellschaft besteht die Buchführungspflicht. Die Kosten der Finanzbuchführung sind von mehreren Faktoren abhängig und beginnen ab PLN 500-1000 monatlich.
Haftung der Gesellschafter
Der Komplementär haftet für die Schulden der poln. KG mit seinem gesamten Vermögen. Es handelt sich hier um die sekundäre Haftung. Ein Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Komplementärs einleiten, wenn sich die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen als erfolglos erweist.
Der Kommanditist haftet gegenüber den Gläubigern für ihre Schulden nur bis zur Höhe des Kommanditbetrages.
Vertretung einer KG
Die Gesellschaft wird durch die Komplementäre vertreten. Im Prinzip sind alle Komplementäre zur Alleinvertretung befugt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag dies anders regelt. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass ein Komplementär von dem Recht zur Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen wird oder dass er zur Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam mit einem anderen berechtigt ist.
Ein Kommanditist kann die Gesellschaft nur als Bevollmächtigter vertreten
Besteuerung einer KG in Polen
Nach polnischem Einkommensteuergesetz gilt die polnische KG nicht als eigenständiges Steuersubjekt. Einkommensteuerpflichtig sind nur die Gesellschafter. Die Einkünfte aus der Beteiligung werden bei jedem Gesellschafter entsprechend seinem Gewinnanteil besteuert.
Die Gesellschafter (natürliche Personen, keine Kapitalgesellschaften) können zwischen dem progressiven Steuertarif (0 %, 18 %, 32 %) und einem linearen Steuersatz (19 % für Einkünfte aus Wirtschaftstätigkeit) wählen. Grob geschätzt, ist ein linearer Steuersatz bei Gewinn über PLN 100.000 jährlich optimal.
Der deutsche Gesellschafter, wenn er eine Beteiligung an einer polnischen KG hält, wird in Polen beschränkt steuerpflichtig.
Die Gewinne eines deutschen Komplementärs aus der polnischen Kommanditgesellschaft sind als Unternehmensgewinn i.S. des Art. 7 DBA-PL einzustufen. Der Gewinnanteil des deutschen Gesellschafters an der polnischen KG wird in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freigestellt (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. d) DBA-PL), soweit die poln. KG eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 AStG ausübt.
Beispiel
Auf dem deutschen Komplementär (Herr X) fällt ein Gewinn aus der poln. KG iHv. PLN 100.000. Herr X hat sich für einen linearen Steuersatz entschieden. In Polen muss er Einkommensteuer in Höhe von PLN 19.000 zahlen. Gewinn in Polen ist somit PLN 81.000. Einkommensteuer für Herr X beträgt in Deutschland Null (wegen Freistellung). Die Gesamtsteuerbelastung ist in diesem Fall nur PLN 19.000.
Schlussfolgerung
Die polnische KG stellt für deutsche Investoren eine interessante und steuerlich attraktive Alternative zu einer GmbH dar. Wenn der deutsche Investor diese Steueroptimierung nutzen will, aber auch seine Haftung begrenzen möchte, kann er die polnische KG als GmbH & Co. KG gestalten. Dazu kann er eine deutsche GmbH nutzen bzw. in Polen eine GmbH gründen. Dadurch werden die Vorteile der Besteuerung einer Personalgesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung verbunden.
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Poznań / Posen