Unternehmenskauf in Polen: Asset Deal oder Share Deal?

JLT UnernehmenskaufPolen bleibt weiterhin ein attraktiver Standort für Gewerbetätigkeit für deutsche Investoren. Neben der Firmengründung in Polen in Form einer Tochtergesellschaft suchen die deutschen Firmen nach Möglichkeiten, ein schon bestehendes Unternehmen zu kaufen. Unternehmenskauf kann zwei verschiedene Formen annehmen: Kauf einzelner Wirtschaftsgüter (Asset Deal) oder Kauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal). Was ist günstiger aus rechtlicher und steuerlicher Sicht für deutsche Investoren? Im ersten Schritt werden rechtliche Konsequenzen dargestellt.


1. Share Deal

Aus rechtlicher Sicht ist eine Share-Deal-Transaktion einfacher als Asset Deal durchzuführen. Der Gegenstand des Kaufvertrages ist Erwerb aller oder fast aller Anteile an einer Personengesellschaft (z.B. KG) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG). Im Prinzip ist es nicht so komplex, der Kaufgegenstand zu erfassen. Die Transaktion kann infolgedessen schneller abgeschlossen werden. Die Anteile können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung übertragen werden. Dadurch kann der Vertrag über den Unternehmenskauf flexibler gestaltet werden, insbesondere wenn die Zielgesellschaft ein Grundstück besitzt.

In der Zielgesellschaft ändert sich nur der Gesellschafter, die Rechtsverhältnisse bleiben unverändert. Somit bleiben alle Verträge, die das Target abgeschlossen hat, unberührt. Eine Ausnahme können hier Verträge sein, die eine Change-Of-Control-Klausel enthalten. Im Falle des Kontrollwechsels kann dem Vertragspartner z.B. ein Sonderkündigungsrecht zustehen. Es ist daher jeweils wesentlich, im Rahmen der Due Diligence das Vorhandensein solcher Klauseln zu prüfen. Enthält ein Vertrag keine Change-Of-Control-Klausel, so hat der Vertragspartner kein Mitbestimmungsrecht, es muss kein Abtretungs- oder Zessionsvertrag abgeschlossen werden.

Für die Verbindlichkeiten haftet weiterhin das Target. Die alten Gesellschafter sind für die Schulden grundsätzlich nicht mehr verantwortlich. Die Parteien können dies selbstverständlich in einem Unternehmenskaufvertrag anders regeln. In der Regel werden im Rahmen der Due-Diligence-Prüfung bestehende Verbindlichkeiten ermittelt und im Kaufpreis berücksichtigt. Der Verkäufer haftet nur dann, wenn er etwas verheimlicht hat. Diese Regelung gilt aber nur im Innenverhältnis, die Haftung der Zielgesellschaft oder einen neuen Gesellschafter gegenüber Dritten, auch für unbekannte Verbindlichkeiten, darf nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Für bestimmte Vermögensgegenstände (z.B. Grundstücke) kann einem Dritten ein Vorkaufsrecht zustehen. Die Übertragung von Anteilen hat im Prinzip keine Auswirkung auf solche Rechte. Beim Berechtigten muss keine Zustimmung für die Transaktion eingeholt werden. Bei dem Anteilserwerb ist guter Glaube des Erwerbers in Hinsicht auf einzelne Vermögensgegenstände nicht geschützt. Deshalb ist es immer wichtig, im Rahmen von Due Diligence diese Tatsache, insbesondere Erwerb von Immobilien zu prüfen und die rechtlichen Konsequenzen detailliert im Anteilsübertragungsvertrag zu regeln.

Bei dem Anteilsverkauf bleiben die Arbeitsverhältnisse unverändert. Die Mitarbeiter oder die Gewerkschaften haben kein Mitbestimmungsrecht. Die Arbeitsverträge müssen nach der Transaktion nicht geändert oder angepasst werden. Als Arbeitgeber gilt weiterhin die Zielgesellschaft.

Beim Share Deal können die Transaktionskosten im Vergleich zum Asset Deal relativ niedrig sein. Die Veräußerung von Anteilen an einer polnischen GmbH bedarf nur einer Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften (mehr Informationen zur Veräußerung von Anteilen an einer GmbH finden Sie <<HIER>>). Die Veräußerung von Aktien im Falle einer AG kann sogar formlos erfolgen (obwohl Schriftform jeweils zu empfehlen ist). Die Übertragung von Anteilen an einer Personengesellschaft bedarf auch keiner besonderen Form.

2. Asset Deal

Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter, die dem Unternehmen zustehen, gekauft. Der Erwerb eines Unternehmens im Rahmen von Asset Deal ist im polnischen Recht ausdrücklich geregelt. Nach polnischem Zivilkodex ist das Unternehmen eine organisierte Einheit materieller und immaterieller Bestandteile, die zur Führung der Wirtschaftstätigkeit bestimmt ist. Es umfasst insbesondere:

  • die individualisierende Bezeichnung des Unternehmens oder seine ausgesonderten Bestandteile (Name des Unternehmens, Firma);
  • das Eigentum an den unbeweglichen oder beweglichen Sachen, darunter den Einrichtungen, Materialien, Waren und Erzeugnisse sowie andere dingliche Rechte an unbeweglichen oder beweglichen Sachen;
  • Rechte aus Miet- und Pachtverträgen betreffend eine bewegliche oder unbewegliche Sache sowie Rechte auf Nutzung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache, die sich aus anderen Rechtsverhältnissen ergeben;
  • Forderungen, Rechte aus Wertpapieren und Geldmittel;
  • Konzessionen, Lizenzen und Genehmigungen;
  • Patente und andere gewerbliche Schutzrechte;
  • Vermögensurheberrechte und verwandte Vermögensrechte;
  • Geheimnisse des Unternehmens;
  • Handelsbücher und Unterlagen, die mit der Führung der Wirtschaftstätigkeit verbunden sind.

Der Vertrag über das Unternehmen umfasst alles, was zum Unternehmen gehört, es sei denn, dass sich aus dem Inhalt des Vertrages oder besonderen Vorschriften etwas anderes ergibt. Somit gilt in Polen der Bestimmtheitsgrundsatz nicht, die Parteien müssen alle Vermögensgegenstände, Wirtschaftsgüter oder Rechtsverhältnisse nicht detailliert auflisten (obwohl es immer empfehlenswert ist). Einzelne Wirtschaftsgüter können ausgelassen werden, was einer deutlichen Bestimmung im Kaufvertrag bedarf.

Zu dem Begriff „Unternehmen“ gehören nicht die Verbindlichkeiten und Schulden einer Firma. Durch einen Asset-Deal-Vertrag werden daher die Verbindlichkeiten nicht automatisch übertragen. Dies bedeutet, dass für die Übertragung jedes Rechtsverhältnisses (u.a. Miet-, Leasing-, Kooperations-, Vertriebsvertrag) eine Zustimmung der Vertragspartei erforderlich ist. Demzufolge kann die ganze Transaktion komplexer sein und länger dauern. Im Rahmen der Due Diligence sollten die Verträge definiert werden, die für das Fortbestehen des Unternehmens unerlässlich sind. Von der Übertragung dieser Verträge sollte der Unternehmenskauf abhängen.

Der Käufer des Unternehmens haftet mit dem Verkäufer als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten, die mit der Führung des Unternehmens verbunden sind, es sei denn, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs trotz Beachtung der gebotenen Sorgfalt keine Kenntnis hatte. Aus diesem Grund ist es entscheidend, vor dem Erwerb eine Due Diligence durchzuführen, um die Verbindlichkeiten des Unternehmens genau zu prüfen.

Die Haftung des Käufers ist auf den Wert des erworbenen Unternehmens beschränkt. Diese Haftung darf ohne Zustimmung des Gläubigers weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Die Parteien können die Haftung des Verkäufers im Kaufvertrag erweitern, dies wäre aber nur im Innenverhältnis wirksam.

Bei dem Kauf des Unternehmers (einziger Vermögensgegenstände) ist der guten Glaube des Käufers geschützt. Der Käufer kann somit auch zum Eigentümer der Gegenstände werden, die der Verkäufer fehlerhaft erworben hat. Bei dem Erwerb eines Grundstücks sind die Angaben aus dem Grundbuch maßgeblich. Der Umfang der Due Diligence kann daher begrenzt werden.

Stehen einem Dritten die Vorkaufsrechte zu bestimmten Vermögensgegenständen, insbesondere zu einem Grundstück, so müssen die Berechtigten über den Vertrag benachrichtigt werden. Bei einem Unternehmenskauf bedeutet dies eine Ungewissheit, ob der Berechtigte von dem Vorkaufsrecht Gebrauch macht, und im besten Fall, eine zeitliche Verschiebung der Transaktion um die Zeit, in der der Berechtigte sein Recht erklären kann.

Der Kaufvertrag eines Grundstückes kann nicht unter einer Bedingung stehen. Wenn ein Grundstück zu dem Unternehmen gehört, ist daher die volle Flexibilität bei der Gestaltung des Vertrages beschränkt.

Bei dem Asset Deal kommt am meisten zu dem Übergang des Betriebs im Sinne des Arbeitsrechts. Die rechtlichen Konsequenzen des Übergangs eines Betriebs sind in Polen ähnlich geregelt wie in Deutschland (§ 613a BGB). Der Erwerber tritt in Rechte und Pflichten der im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang eines Betriebs auf einen anderen Arbeitgeber entstanden sind, haften der bisherige und der neue Arbeitgeber gesamtschuldnerisch. Es bestehen bestimmte Informationspflichten gegenüber Gewerkschaften und Arbeitnehmern. Dem Arbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht innerhalb von 2 Monaten ab dem Betriebsübergang zu. Die Erklärung des Widerspruches durch einen Mitarbeiter bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer siebentägigen Vorlauffrist aufgelöst wird. Der Betriebsübergang kann nicht der Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sein.

Der Kaufvertrag eines Unternehmens bedarf der Schriftform mit notariell beglaubigten Unterschriften. Ist der Gegenstand des Unternehmens ein Grundstück, so sollte der Vertrag notariell beglaubigt werden. Das kann zu höheren Transaktionskosten als im Falle des Asset Deal führen.


Wir unterstützen Sie für alle Schritte im Unternehmenskauf in Polen. Kanzlei JLT bietet die komplexe Rechts- und Steuerberatung für alle erforderlichen Tätigkeiten bei der Firmengründung oder Firmenkauf in Polen an. Wenn Sie mehr Fragen zur Unternehmensberatung in Polen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Michał Jadżyn

radca prawny i doradca podatkowy

Rechtsanwalt und Steuerberater

JLT Jadżyn Legal & Tax

Poznań / Posen

JLT doradztwo prawne i podatkowe dla firm radca prawny i doradca podatkowy kancelaria Poznań