Veräußerung von Anteilen an einer polnischen GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością)

Unten werden die grundlegenden Informationen zur Veräußerung von Anteilen an einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung dargelegt.


Gemäß den Bestimmungen des polnischen Handelsgesetzbuch sind die Anteile an dieser Gesellschaft übertragbar. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer polnischen GmbH (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) ist Folgendes zu beachten:

Vorgeschriebene Form

Auf die Form der Veräußerung von Anteilen findet Art. 180 Handelsgesetzbuches (KSH) Anwendung, die besagt, dass die Veräußerung eines Anteiles, eines Teils oder Bruchteils eines Anteils einer Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften bedarf. Wird diese Form nicht eingehalten, führt das zur Nichtigkeit des Vertrages (Art. 180 KSH i.V.m. Art. 73 § 2 des polnischen BGB).

Oft kommt es vor, dass die deutschen Anteilsinhaber nicht nach Polen kommen können und wollen die Anteile vor Ort veräußern. Es ist festzustellen, dass der Abschluss des Vertrages über die Veräußerung von Anteilen an der polnischen GmbH vor einem deutschen Notar möglich ist. Der deutsche Notar sollte dann die Unterschriften der Parteien beglaubigen.

Andere Lösung wäre eine Vollmacht zu erteilen, wonach der Bevollmächtigte vor dem polnischen Notar handeln könnte. Nach dem polnischen Recht bedarf die Vollmacht derselben Form wie die Handlung, die aufgrund der Vollmacht vorzunehmen ist. Die Vollmacht zur Veräußerung von Anteilen bedarf somit einer Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften

In einem solchen Fall ist auch das Erfordernis der Schriftform mit notarieller Beglaubigung der Unterschriften einzuhalten.

Beschränkungen

Die polnische Vorschriften sehen in verschiedenen Fällen die Beschränkungen bei der Veräußerung von Anteilen an einer Sp. z o.o. Es ist aber nicht zulässig, die Übertragbarkeit von Anteilen vollständig auszuschließen.

Eine von der Beschränkungen wurde in Art. 182 § 1 KSH vorgeschrieben. Der Gesellschaftsvertrag kann die Veräußerung eines Anteils, dessen Teils oder eines Bruchteils des Anteils sowie die Verpfändung eines Anteils von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken.

In erster Reihe ist daher der Gesellschaftsvertrag zu prüfen, ob die bestimmte Satzung solche Beschränkung vorsieht. Falls ja, ist es weiter zu prüfen, ob die Satzung die Vorgehensweise in diesem Fall regelt. Falls nicht, finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Soweit ist das nicht anders geregelt:

  • die Zustimmung wird von der Geschäftsführung schriftlich erteilt
  • weigert die Geschäftsführung die Zustimmung, kann das Registergericht der Veräußerung zustimmen (das Gericht prüft, ob wichtige Gründe dazu vorliegen);
  • wird die Zustimmung durch das Registergericht erteilt, so kann die Gesellschaft einen anderen Erwerber vorschlagen.
  • wird die Zustimmung verweigert, so kann das Registergericht die Veräußerung gestatten, soweit wichtige Gründe vorliegen.

Der Gesellschaftsvertrag kann den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht gewähren.

Werden die Anteile trotz der Beschränkungen veräußert, so ist der Vertrag unwirksam. Die Zustimmung der Gesellschaft kann auch rückwirkend nach der Transaktion erteilt werden.

Haftung des Erwerbers

Der Erwerber von Anteilen haftet mit dem Veräußerer gegenüber der Gesellschaft für die der Gesellschaft zustehenden und nicht erfüllten Leistungen auf die veräußerten Anteilen als Gesamtschuldner. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen den Veräußerer verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab der Benachrichtigung der Gesellschaft über die Übertragung von Anteilen.

Die Haftung darf vertraglich zwischen dem Erwerber und dem Veräußerer gegenüber der Gesellschaft nicht wirksam ausgeschlossen werden.

Diese Gesamthaftung kann unter anderem in folgenden Fällen entstehen:

  • mit den Anteilen ist die Pflicht verbunden, Sachleistungen zu erbringen;
  • Pflicht zur Leistung von Nachschüssen;
  • die Ansprüche wegen der Einbringung von Sacheinlagen, die Mängel haben bzw. deren Wert erheblich zu hoch angesetzt wurde.

Benachrichtigung der Gesellschaft und des Registergerichts

Nach der Veräußerung von Anteilen sind die Parteien verpflichten, die Gesellschaft über den Übergang von Anteilen zu benachrichtigen. Die Veräußerung ist gegenüber der Gesellschaft ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Gesellschaft ordnungsgemäß benachrichtigt und der Beweis des Rechtsgeschäfts vorgelegt wird.

Nach der Benachrichtigung ist die Geschäftsführung verpflichtet, das Anteilsbuch zu aktualisieren und die neue Liste der Gesellschafter dem Gerichtsregister zu übergeben. Der Antrag zum Registergericht sollte innerhalb von 7 Tagen ab dem Tage, an dem die Anteile übertragen wurden, gestellt werden. Die Anteilübertragung ist allerdings mit dem Abschluss des Vertrages wirksam (oder an einem anderen Tag, falls der Vertrag anders bestimmt) und bedarf zur Wirksamkeit keiner Eintragung ins Handelsregister.

Steuer auf zivilrechtliche Handlungen

Der Vertrag über die Veräußerung von Anteilen unterliegt der Steuer auf zivilrechtliche Handlungen. Der Steuersatz beträgt 1% und ist von dem Wert der erworbenen Anteile zu berechnen. Entscheidend ist dabei der Marktwert der Anteile. Steuerpflichtig ist der Erwerber. Für die Zahlung der Steuer ist der Erwerber verpflichtet. Er hat die Steuererklärung ohne Aufforderung innerhalb von 14 Tagen ab dem Vertragsabschluss abzugeben und die Steuer zu entrichten.

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Michał Jadżyn

radca prawny i doradca podatkowy

Rechtsanwalt und Steuerberater

JLT Jadżyn Legal & Tax

Poznań / Posen

JLT doradztwo prawne i podatkowe dla firm radca prawny i doradca podatkowy kancelaria Poznań